Subsidiärer Schutz wurde als Schutzstatus auf europäischer Ebene durch die Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geschaffen, und zwar für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Umgesetzt wurde dies in § 4 AsylG. Großbritannien, Irland und Dänemark haben diese Richtlinie nicht übernommen.
Bei einem Antrag auf internationalen Schutz werden daher von den nationalen Behörden immer beide Schutzformen geprüft.
Subsidiär schutzberechtigt ist eine Person, wenn sie darlegen kann, bei Rückkehr in das Herkunftsland einem ernsthaften Schaden an Leib und Seele ausgesetzt zu sein. Das bedeutet: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikts.