Die Zahl der Anträge im Land steigt wieder deutlich an. Von der Prognoseentscheidung über das Zulassungsverfahren bis zum Asylbescheid durchs BFA: Die Hürden auf dem Weg zur Aufenthalts-Bewilligung sind hoch.
Erreichen flüchtende Menschen Österreich, können sie ihre Asylanträge in jeder Polizeidienststelle, in einer Erstaufnahmeeinrichtung und gegenüber allen Polizist*innen äußern. Natürlich auch dann, wenn sie bei der irregulären Einreise gestoppt und kontrolliert werden.
Ist die erste Kontaktstelle die Polizei, führen die Polizeibeamt*innen eine Erstbefragung durch und sammeln für das spätere Asylverfahren wichtige Daten. Menschen werden auch erkennungsdienstlich registriert.
Bei dieser Erstbefragung werden in der Regel:
Das Ersuchen um Asyl und der offizielle Antrag führt laut Asylgesetz zu einem faktischen Abschiebeschutz bis das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Zuständig für Asylanträge und das gesamte Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Es untersteht dem Bundesministerium für Inneres. Neben einer medizinischen Untersuchung fällt das BFA, basierend auf der Erstbefragung, eine Prognoseentscheidung. Dabei geht es darum, die voraussichtliche Zuständigkeit Österreichs für das jeweilige Asylverfahren auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung festzustellen.
Der Antrag auf Asyl gilt mit der Prognoseentscheidung des BFA offiziell als eingebracht.
Anschließend werden Asylbewerber*innen in eine Erstaufnahmestelle (EAST) gebracht und bleiben dort für die Dauer des Zulassungsverfahrens.
Diese Erstaufnahmestellen in Österreich befinden sich in Traiskirchen (NÖ), Thalham (OÖ) und am Flughafen Schwechat (NÖ)
Im Zulassungsverfahren wird endgültig die Identität der Person festgestellt und über die Zuständigkeit Österreichs für den Asylantrag entschieden.
Ist Österreich unzuständig, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen und eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung vorbereitet.
Ist Österreich für das Verfahren zuständig, ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Asylbewerber*innen erhalten eine weiße Karte (“Aufenthaltsberechtigungskarte“) und werden einer Betreuungseinrichtung in den Bundesländern zugewiesen.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens werden Asylbewerber*innen in die Grundversorgung aufgenommen.
Gekoppelt an die Grundversorgung ist eine Wohnsitzbeschränkung. Das bedeutet, dass der gewöhnliche Aufenthalt für Asylbewerber*innen auf das Bundesland beschränkt ist, das die Grundversorgung übernimmt.
Die inhaltliche Prüfung des Asylantrags wird durch Mitarbeiter*innen in einer Regionalstelle des BFA im Rahmen einer persönlichen Anhörung durchgeführt.
Zu dieser Durchführung werden Asylsuchende zu einem Termin in die Regionalstelle geladen. Dort werden sie zu ihren Fluchtursachen und Gründen möglicher Verfolgung befragt. Dies geschieht immer mithilfe von Übersetzer*innen in der jeweiligen Muttersprache.
Das BFA entscheidet mittels Bescheid.
Werden die angegebenen Fluchtursachen nicht als glaubhaft angesehen oder erfüllen sie nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz, ergeht eine negative Entscheidung. Sie hat zur Folge, dass die betroffene Person ausreisepflichtig ist. Reist sie in einer vorgegebenen Frist nicht freiwillig aus, kann sie von der Behörde abgeschoben werden.
Sind die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllt, ergeht eine positive Entscheidung. Folge der positiven Entscheidung ist ein regulärer Aufenthaltsstatus für Österreich.
Zur Information: Im Jahr 2021 wurden in Österreich 39.930 Asylanträge gestellt. Nach deutlich weniger Anträgen in den Jahren zuvor ist das ein Anstieg - fast - auf das Antragsvolumen des Jahres 2016. Die Zahl liegt allerdings klar unter der des Jahres 2015 (88.340), also auf dem Höhepunkt der damaligen Fluchtbewegung vor allem in Folge des Kriegs in Syrien.
Die meisten Asylantragsteller*innen stammen nach wie vor aus Syrien und Afghanistan, gefolgt von Personen aus dem Irak, Iran und Pakistan.
12.030 Verfahren endeten 2021 mit positivem Bescheid, 13.625 mit negativem. In 4.260 Fällen wurde subsidiärer Schutz gewährt.
Die Zahl der offenen Verfahren ist mit 27.880 gegenüber den Vorjahren wieder deutlich angestiegen.
Im Fall einer negativen Entscheidung besteht die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen.
Es kann eine Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Dieses kann die Entscheidung des BFA bestätigen, aufheben und neu entscheiden oder die Streitsache wieder zurück an das BFA verweisen.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH), oder die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Verfügung.